Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
1. “Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht
zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu
erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer
Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese
Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der
jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an
den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund
ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind,
werden als solche vom Verlag mit dem Wort “Anzeige“ deutlich kenntlich
gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines
Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der
Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder
ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei
telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für
Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur
Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen
- außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb einer Woche nach
Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die
Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der
Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an
seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und
Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
lnsertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist -
die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls
die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann
ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer
Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100
000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10
v. H., bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v.H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt
werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse
des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4
(Gewicht 100 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen
und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht
entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die
dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der
Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei
Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz
des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages anerkennt der Auftraggeber
die Geschäftsbedingungen und die Preisliste des Verlages.
b) Für die richtige Wiedergabe unleserlicher Manuskripte, fernmündlich,
per Telefax, e-mail oder sonstiger elektronischer Hilfen übermittelter
Anzeigen bzw. Änderungswünschen übernimmt der Verlag keine Haftung.
c) Abbestellungen, die grundsätzlich schriftlich erfolgen müssen,
können nur berücksichtigt werden, wenn dies die technische
Fertigstellung der Zeitung oder Zeitschrift nicht beeinträchtigt. In
diesem Falle hat der Auftraggeber die Kosten für bereits erfolgte
Reproduktions- bzw. Satzarbeiten zu tragen. Rückzuzahlende
Anzeigenbeträge werden um diese Kosten gekürzt.
d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,
sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so kann der
Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche geltend
machen. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder
Ersatz gewährt, wenn der Auftraggeber nicht vor der nächsten
Einschaltung auf den Fehler hinweist. Dies gilt sinngemäß auch für
mitgeteilte Abbestellungen.
e) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in
ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlerprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden. Auf Eigenanzeigen hat der Werbungsmittler keinen
Provisionsanspruch.
f) Im Falle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen erlischt für den
Verlag jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, insbesondere
auch für aus Irrtum oder sonstigen Gründen nicht erschienene oder nicht
termingerecht veröffentlichte Anzeigen.
g) Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.
h) Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
i) Für Sonderbeilagen und Sonderveröffentlichungen können vom Verlag besondere Preise festgelegt werden.
j) Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner
tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden
Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat,
der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein
berechtigt. Ansprüche auf rückwirkenden Nachlass müssen spätestens vier
Wochen nach Ablauf des Auftragsjahres gestellt sein.
k) Bewerbungsunterlagen sind dem Einsender unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben.
l) Bei der Belegung von Teilausgaben mit eigenen Preisen ist ein
gesonderter Abschluss für die betreffende Ausgabe oder Kombination zu
tätigen.
m) Mit Aufgabe einer Anzeige erklärt sich der Inserent damit
einverstanden, dass die für die Veröffentlichung und Abrechnung der
Anzeige notwendigen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den
Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
n) Auf Anzeigen von Verlegern wird ein Kollegenrabatt von 10 Prozent
gewährt, wenn die Aufträge direkt von Verlag zu Verlag abgewickelt
werden.
o) Bei Konkurs, Vergleich und Liquidation entfällt jeder tarifliche
Nachlass, es sei denn, der Vertrag wird vollständig erfüllt. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 v. H. über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
p) Die Zusendung kompletter Belegexemplare an Inserenten ist nur
möglich, wenn diese ihren Firmensitz außerhalb des Verteilgebietes der
belegten Zeitung haben und das Auftragsvolumen der
Einzelveröffentlichung einen Netto-Rechnungsbetrag von € 100,-
übersteigt.
q) Vom Auftraggeber gewünschte Probeabzüge, die per Telefax, per Boten
oder auf dem Postwege übermittelt werden, sind grundsätzlich erst ab
einem Netto-Auftragsvolumen von € 100,- pro Einzelschaltung möglich.
r) Vom Auftraggeber gewünschte Veränderungen ursprünglich vereinbarter
Gestaltungs- und Textausführungen, die erfahrungsgemäß nach Erhalt
eines Probeabzuges auftreten, werden vom Verlag bzw. dessen
Produktionsbetrieb nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
s) Platzierungswünsche, wonach Anzeigen an bestimmten Stellen des
Druckobjektes veröffentlicht werden sollen, werden vom Verlag lediglich
als Wunsch, nicht jedoch als verbindlicher Bestandteil des
Anzeigenauftrages behandelt. Dies gilt sinngemäß und in besonderem Maße
für Farbanzeigen, die aufgrund drucktechnischer Erfordernisse einer
besonderen Verfahrensweise unterliegen.
t) Der Verlag wendet bei der Entgegennahme und Prüfung der
Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht,
wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Eine
Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn eine nicht sofort erkennbare
Täuschung durch Unberechtigte vorliegt. Durch Erteilung eines
Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der
Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar
nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. In jedem Falle haftet
der Auftraggeber von Anzeigen und Beilagen für Weiterungen und
Schädigungen, die sich für den Verlag, insbesondere auf Grund
presserechtlicher Vorschriften, aus dem Inhalt ergeben können. Evtl. Verletzungen des Urheberrechts bei unverlangt eingesandtem Text- oder Bildmaterial hat der Auftraggeber zu verantworten.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Prospektbeilagen
Die Annahme des Auftrages erfolgt vorbehaltlich der Einsichtnahme eines
Prospektes, um dessen Übersendung wir 14 Tage vor Beilegung bitten.
Beilagen dürfen nicht zeitungsähnlich sein und keine Fremdanzeigen
enthalten. Auf Zeitungspapier gedruckte Beilagen müssen zur deutlichen
Unterscheidung zum normalen Anzeigenteil auf der ersten Seite den
Hinweis tragen: “x-seitiger Prospekt der Firma . . . “.
Konkurrenzausschluss und Alleinbelegung aus wettbewerbsrechtlichen
Gründen ist nicht möglich. Liegen mehrere Beilagenaufträge für eine
Ausgabe vor, werden aus technischen Gründen die verschiedenen Prospekte
aneinander gelegt.
Eine Termingarantie oder Haftung im Falle höherer Gewalt oder
technischer Störungen kann nicht übernommen werden, ebenso nicht für
Einsteckfehler im technischen Bereich. (Toleranzgrenze 2%).
Abbestellungen oder Änderungen bereits erteilter Aufträge bedürfen auch
bei telefonischer Ankündigung für deren Wirksamkeit der rechtzeitigen
schriftlichen Mitteilung an den Verlag.
Die Beilagen bitten wir spätestens vier Tage vor Beilegen an unsere
Druckerei (Presse-Druck- und Verlags GmbH, 86167 Augsburg,
Curt-Frenzel-Straße 2) mit dem Hinweis “Beilagen für ILLER ANZEIGER,
Kalenderwoche XY, bzw. an eine andere, Ihnen mitgeteilte
Lieferanschrift zu liefern. Bei Terminunterschreitungen ist eine
Ausführung des Beilagenauftrages leider nicht möglich. Bitte achten Sie
darauf, dass die Beilagen in einwandfreiem Zustand angeliefert werden.
Beilagen mit Leporellofalz können nicht verarbeitet werden. Bei der
Entgegennahme der Lieferung kann die Stückzahl und der einwandfreie
Zustand der einzelnen Beilagen nicht überprüft werden. Diese Prüfung
bleibt dem Tage der Beilegung vorbehalten.
Darüber hinaus bitten wir folgende Punkte zu beachten:
Letzter Rücktrittstermin ist vier Wochen vor Erscheinen. Bei
Unterschreitung dieser Frist fällt ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 %
auf der Basis der niedrigsten Gewichtsstufe an.
Nachstehend noch einige wichtige Hinweise über die Beschaffenheit von Prospektbeilagen für den ILLER ANZEIGER.
Bitte achten Sie darauf:
1. Das Beilegen von Ein-Blatt-Prospekten ist aus technischen Gründen
nur unter Vorbehalt möglich. (Postkarten können nicht beigelegt werden).
2. Auf Zeitungspapier gedruckte Beilagen können nur ab einem
Mindestumfang von acht Seiten verarbeitet werden. Deshalb müssen
4-seitige, im Zeitungsformat gedruckte Beilagen zusätzlich gefalzt
angeliefert werden.
3. Dass der Falz oder die Heftung der Beilage immer an der Längsseite erfolgen muss.
4. Dass bei gehefteten Prospekten die Klammer nicht die Planlage im
Stapel beeinträchtigen darf. Außerdem müssen die äußeren Klammern
mindestens 6 cm von den Prospektkanten entfernt sein.
5. Dass außen angeheftete Karten oder ähnliches nicht verarbeitet werden können.
6. Dass die Prospekte nur in einwandfreiem Zustand, in niedrigen,
geschränkten Lagen geschichtet und sorgfältig verpackt, angeliefert
werden.
7. Dass ein Aneinanderkleben von Prospekten unbedingt vermieden wird,
vornehmlich bei nachträglichem Firmeneindruck. Besonders im letzteren
Fall lässt die Beschaffenheit der Prospekte immer wieder zu wünschen
übrig, so dass es zu unvermeidbaren Mehrfachbelegungen kommt. Wir
empfehlen deshalb unseren Kunden, jeweils 5 % über der benötigten
Stückzahl anzuliefern, deren Verteilung von uns nicht in Rechnung
gestellt wird. Verbleibende Reste werden vom Verlag unseren Kunden als
Eigenbedarf wieder zur Verfügung gestellt.
